Über den Vermerk kann der Gläubiger letztlich erkennen, dass die ihm vorliegende Patronatserklärung aus Sicht des Patrons eine verpflichtende, justiziable Wirkung entfaltet.
Macht und Ansehen des Patrons hängen so von der Größe seiner Klientel ab, weshalb ein Konkurrenzkampf um die Klienten entsteht und somit ein freiwilliges Treueverhältnis.
Anders als bei einer Bürgschaft, Garantie oder einem Schuldbeitritt beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft, falls diese ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt.