Mit dem Lagervertrag nimmt der Lagerhalter gegen Vergütung Güter zur Lagerung und Aufbewahrung mit der Verpflichtung, sie dem Einlagerer oder einer anderen dazu ermächtigten Person zurückzugeben, an.
Soweit der Lagerhalter haftet, ist die Höhe des von ihm zu leistenden Schadenersatzes auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Ware begrenzt.
Als Lagerkosten werden auch die von einem Lagerhalter aufgrund des Lagervertrages verlangten Entgelte (Lagergeld) und etwaige Auslagen für Fracht und Zoll bezeichnet.