Bibliotheksbenutzer haben über das Internet Zugriff auf ihr Bibliothekskonto und können wesentliche Funktionen (Verlängern, Vormerken, Abrufen von Kontoauszügen usw.) selbst durchführen.
Somit kann die Finanzbehörde kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 97 AO) die Vorlage von Urkunden, insbesondere Geschäftsbücher, privatrechtliche Verträge aber auch Sparbücher, Kontoauszüge und Belege verlangen.
Der Kontoauszug, den die Kreditinstitute für ihre Kunden erstellen, ist mithin rechtlich keine Saldoanerkenntnis, sondern lediglich als informatorischer Tagessaldo zu bewerten.
Bei der Reklamation ist dabei die Vorlage des Kassenbons nicht erforderlich, wenn andere Beweismittel den Kauf in einem bestimmten Laden bestätigen können (etwa der Kontoauszug bei Kartenzahlung).