Teilweise treten gefahrenabwehrrechtliche Sondervorschriften als leges speciales hinzu, die der besonderen Interessenlage bei der Gefahrenabwehr Rechnung tragen sollen.
Deren lange Bauphase begründete sich darauf, dass sich die Trasse durch Gebiete damals verschiedener Planungshoheiten mit unterschiedlichen Interessenlagen zog.
Wegen der daraus resultierenden Kosten werden die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsvorschriften im globalen Wettbewerb je nach Interessenlage als Standortnachteil oder als Standortvorteil betrachtet.
Entscheidend ist jedoch nicht die Bezeichnung als Mitdarlehensnehmer im Kreditvertrag, sondern die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts von Kreditverträgen sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner.