Das schwebende Geschäft beginnt mit dem Abschluss eines Vertrags und endet, sobald beide Vertragspartner ihre vertragstypischen Hauptpflichten erfüllt haben.
Bei dem Maklervertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind.
Hauptpflicht des Verwaltungsrates im normalen operativen Geschäft ist die Berichterstattung an die Generalversammlung über wichtige Belange der Gesellschaft und ausserordentliche Vorkommnisse.
Die Hauptpflichten der Übertragungsnetzbetreiber sind der sichere und zuverlässige Netzbetrieb, die Kooperation mit anderen verbundenen Netzen und der koordinierte Ausbau des Verbundsystems.