Rügt er die Verletzung eines Gleichheitsrechts, ist sie begründet, sofern eine Ungleichbehandlung vorliegt, für die es keinen hinreichenden Rechtsgrund gibt.
Darüber hinaus kann das Gleichheitsrecht mit Freiheitsrechten kombiniert werden, um neue Gewährleistungen zu konstruieren oder bestehende zu verstärken.
In der Volksabstimmung sprachen sich 432.933 Wahlberechtigte (78,89 Prozent) für dieses Gleichheitsrecht aus, während 115.853 Wähler (21,11 Prozent) mit Nein stimmten.
Durch die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf private Wirtschaftssubjekte wird die Drittwirkung von Grundrechten (hier: von Gleichheitsrechten) ausgeweitet.