Die weiteren nicht mehr zur Veranlagung gehörenden Verfahrensabschnitte sind das Erhebungsverfahren, in dem die Steuerschuld geltend gemacht wird, und das Vollstreckungsverfahren, in dem sie zwangsweise durchgesetzt wird.
Damit bezeichnet der Begriff Sekundärforschung kein spezifisches Erhebungsverfahren, denn die Datenerhebung kann mit allen gängigen Erhebungsverfahren wie Telefoninterview, Online-Umfrage, Gruppendiskussion etc. erfolgt sein.
In den sich anschließenden Vorschriften über das Erhebungsverfahren wird geregelt, wann eine Steuer fällig wird und wie und wann die Forderung wieder erlischt.
Im Abschnitt Marktforschung wird auf die Marktforschung als Entscheidungsaufgabe, Erhebungsverfahren, Methoden der Informationsgewinnung, Auswertung und Analyse der Daten sowie Prognoseverfahren eingegangen.