Vor der Beeidigung hatte sich der ernannte Truchsess mit dem Erlag der vorgeschriebenen Taxe (Gebühr) auszuweisen, worauf ihm auch das Truchsessenehrenzeichen ausgefolgt wurde.
Denn ein Unmündiger konnte nach damals geltendem Recht nicht beeidigt werden, doch wurde die Beeidigung als Teil der Glaubwürdigkeit eines Zeugen angesehen.
Daher geht eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt geworden sei.
Können sich die Parteien außergerichtlich nicht auf einen sachverständigen Gutachter einigen, kann das Gericht in den jeweiligen Verfahren eine sogenannte Ad-hoc-Beeidigung vornehmen.
Mit der Änderung des Gesetzes wurde 1999 zusätzlich zur allgemeinen Beeidigung die „gerichtliche Zertifizierung“ eingeführt, um dem Gedanken der Qualitätssicherung Rechnung zu tragen.