Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit ist zum einen die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit und der Rentenversicherungsbeiträge (s. o.).
Aufgrund von Übergangsregelungen im Pensionsrecht kann unter Umständen die Grenze von fünf Jahren maximaler Bezugsdauer von Altersteilzeit überschritten werden.
Bei der Altersteilzeit wurden die Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt (bis maximal 90 % der Beitragsbemessungsgrenze), so dass mehr Rentenansprüche erworben wurden, als es dem prozentualen Anteil entspräche.