Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe eine unbeschränkte Haftung für Schulden des Erblassers, auch wenn diese den Wert des Aktivvermögens der Verlassenschaft übersteigen.
Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Wert der zu verpfändenden Guthaben oder Effekten 85 % des gesamten Aktivvermögens der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten übersteigt.
Bei seinem Tode stand seinem Aktivvermögen viele durch verschiedene Bürgschaften, Verpflichtungen und Geldleistungen an die Kinder seiner Brüder angewachsene Schulden gegenüber.
Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung grundsätzlich gegeben, „wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt“.
2 KStR ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung bei Nichtbanken grundsätzlich gegeben, wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt.