Die Zustimmung konnte vom Vormundschaftsrichter ersetzt werden, wenn Sie vom gesetzlichen Vertreter ohne triftige Gründe verweigert wurde (§ 3 Ehegesetz).
Eine solche Soziologie verkenne aber, dass es sich bei gesellschaftlichen Systemen nicht um „repetitive Systeme [handle], für die erfahrungswissenschaftlich triftige Aussagen möglich sind“.
Aus den Quellen gibt es allerdings triftige Anhaltspunkte, die dieser Annahme widersprechen und einen dreischiffigen Grundriss mit dreiapsidialem Chorschluss nahelegen.