Würde der Betreffende jedoch Leichtathletik machen, wäre er sehr wohl als behindert im Sinne einer I.P.C. (Internationales Paralympisches Komitee)-Wettkampfordnung einzustufen.
Maschinen oder abstrakte Avatare werden vom Beobachter als eigengesetzlich eingestuft, vorhandene menschliche Eigenschaften ihnen daher zugute geschrieben.