Das beiderseitige Bedürfnis nach Separation kam beispielsweise im Verbot der interreligiösen Mischehe sowohl nach christlichem als auch nach jüdischem Recht zum Ausdruck.
Rechtlich gleichberechtigt waren Juden erst ab dem Jahr 1864 und mit dem Inkrafttreten der Reichsverfassung im Jahre 1871 fiel auch das Verbot von Mischehen.
1849 wurden jüdische Handwerker zunftfähig, und seit 1851 waren christlich-jüdische Mischehen erlaubt, was aber erst durch die Einführung der Zivilehe (1861) praktisch möglich wurde.
Angehörige von Mischehen mussten sich nicht verteidigen, während sonst Deutsche aller Altersgruppen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit automatisch schuldig waren.
Weiter veranlasste sie, dass sämtliche in „Mischehe“ lebenden, von ihr als „Juden“ angesehenen Männer verhältnismäßig früh in Konzentrationslager transportiert und dort umgebracht wurden.