Vorhandene stille Reserven stehen als Ausgleichsmöglichkeit bei wirtschaftlichen Schwankungen zur Verfügung, um operative Verluste durch Auflösung ganz oder teilweise auszugleichen.
Neben den Veränderungen des Eigenkapitals haben Abschreibungen auf anteilige stille Reserven und den anteiligen Geschäfts- oder Firmenwert des assoziierten Unternehmens Einfluss auf den Beteiligungsbuchwert.
Übermäßige Bildung stiller Reserven verstößt gegen die Prinzipien der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit, während zulässige stille Reserven dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip und dem im Handelsrecht verankerten Gläubigerschutz entsprechen.
Die Beeinflussung des Gewinns durch stille Reserven wirkt sich auf die Dividendenpolitik aus und entfaltet deshalb auch Rückwirkungen auf den Jahresabschluss.
Zu den Sachverhaltsgestaltungen wird auch das Veräußern und Zurückmieten von Anlagegütern () gezählt, vor allem wenn bei dem Verkauf Stille Reserven gehoben werden.