Zu den durch diese nutzbaren Sachen zählen sowohl bewegliche Sachen als auch Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Rechte (Rechtsobjekte), die fremden Rechtssubjekten zum Eigentum gehören.
Erfasst werden auch Abbruchhäuser und Rohbauten, sofern sie durch geeignete Sicherungsmaßnahmen befriedet sind sowie bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen).
Neben Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Wohnungs- und Teileigentum (bei Investitionskrediten, Immobilienfinanzierungen von Wohn- und Gewerbeimmobilien) kommen für die Beleihung auch bewegliche Sachen und Rechte in Frage.
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind bewegliche Sachen (veraltet: Fahrnis); andere Sachen sind unbeweglich.