Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich nicht um Sozialhilfeleistungen, vielmehr besteht bei ausgewiesenem Bedarf ein verfassungsmässiges Recht auf den Bezug solcher Leistungen.
Wenn sich die finanzielle Lage von (ehemaligen) Sozialhilfebeziehenden massiv verbessert, können rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen von der öffentlichen Hand zurückgefordert werden.