Autoradios in ausschließlich privat genutzten Pkw eines Rundfunkteilnehmers, seines Ehegatten bzw. seines Lebenspartners oder eines Haushaltsangehörigen ohne Einkommen oberhalb des Sozialhilfesatz waren gebührenbefreite Zweitgeräte.
Es ging in einem Fall, in dem eine Monatsvergütung gezahlt wurde, die unter dem seinerzeitigen Sozialhilfesatz lag, von Lohnwucher aus, obwohl der Tariflohn nur geringfügig unterschritten wurde.
Für alle anderen Autoradios (also z. B. solche in teilweise gewerblich genutzten Pkw oder bei Haushaltsangehörigen mit Einkommen oberhalb Sozialhilfesatz) galt die Zweitgerätebefreiung nicht, sie mussten also zusätzlich angemeldet werden.