Die einzelnen Sicherungsgeschäfte müssen tatsächlich der Risikokompensation dienen, um wirtschaftlich gerechtfertigt zu sein, denn isoliert geschlossene Sicherungsgeschäfte dienen der Spekulation und sind kein Hedging.
Zudem trügen Sicherungsgeschäfte zur Aufblähung der Kreisläufe auf den Finanzmärkten bei und würden sich gegenüber der Realwirtschaft verselbstständigen.
Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.