Die Bestellung von Kreditsicherheiten (etwa von Grundpfandrechten) erfolgt zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber im so genannten Sicherungsvertrag.
Mit dem Kreditvertrag ist ein Sicherungsvertrag verbunden, der das spätere Bauspardarlehen grundpfandrechtlich am Wohneigentum des Bausparers oder dritter Sicherungsgeber absichert.
Da bei diesen kein gesetzlicher Sicherungszweck zugrunde liegt, müssen sie auf der Grundlage des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungsvertrages an den Sicherungsgeber ausdrücklich rückübertragen werden.
Die Bilanzierung des Sicherungsgutes erfolgt weiterhin beim Sicherungsgeber, weil das Sicherungsgut nicht in das Vermögen des Sicherungsnehmers übergeht.
Gleichzeitig finanziert der Investor die anfallenden Kosten durch den Abschluss eines weiteren CDS auf einen völlig anderen Referenzschulder, in dem der Investor Sicherungsgeber ist.