Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen (Abs.
Der Ladeschein ist gleichzeitig Empfangsbestätigung, Beförderungsversprechen, Warenwertpapier (Traditionspapier), Beweisurkunde über den Abschluss eines Frachtvertrages und Auslieferungsversprechen gegen Rückgabe des Originals.
Der Absender kann vom Frachtführer nach Übernahme des Transportgutes die Unterzeichnung eines Ladescheins verlangen; es genügt die Unterzeichnung per Druck oder Faksimile-Stempel (Abs.