Die genannten Erträge unterliegen der Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, soweit die Freibeträge für Einkommen aus Kapitalvermögen überschritten werden.
Einkommen aus Kapitalvermögen und aus Unternehmen stellen zu einem bestimmten Teil einfach einen Ausgleich für die Wertverluste des Vermögens durch Inflation dar.