Aus diesen Ausführungen kann abgeleitet werden, dass als staatliche Naturschutzgebiete die Gebiete mit öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum Erhalt der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, der biologischen Vielfalt und ihrem natürlichen Lebensraum gelten.
Sofern der Staat Enteignungen vornimmt oder Eigentumsbeschränkungen vorsieht, die einer Enteignung gleich kommen, muss er die Betroffenen vollwertig entschädigen.
In den beiden folgenden Sätzen werden die Frage des Eigentumsentzugs (Enteignung) einerseits und der Eigentumsbeschränkungen andererseits unterschieden.
Ebenfalls umfasst es gewohnheitsrechtliche Aufopferungsansprüche, etwa den enteignenden Eingriff, der bei unvorhersehbaren, atypischen und unzumutbaren Eigentumsbeschränkungen zur Entschädigung verpflichtet.
Bei Eigentumsbeschränkungen habe der Gesetzgeber jedoch sehr freie Hand, solange die Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Interesse der Gesamtbevölkerung) liegen würden.