Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Maßstäben, etwa den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb oder zum gesetzlichen Eigentumserwerb.
Daraufhin entschied sich die Organisation 1972, ihre Satzung so zu ändern, dass gefährdete Bauten durch Eigentumserwerb oder Erbpacht übernommen werden können.
Dieses sichert die Verfügungsgewalt, die eine Person zu Lebzeiten über ihr Eigentum besitzt, über ihren Tod hinaus und erlaubt dem Erben den Eigentumserwerb.
Diese Barzahlung ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt mit Eigentumserwerb an den übereigneten Zahlungsmitteln zur Erfüllung der Geldschuld.
Der Eigentumsvorbehalt dient dabei bei einem zukünftigen rechtmäßigen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache, auf den der Vorbehaltskäufer einen obligatorischen Anspruch hat.