Anders als Tarifverträge, die (auf Arbeitnehmerseite) nur für Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft gelten, haben Dienstvereinbarungen Gültigkeit für alle Mitarbeiter/innen.
Die Arbeitnehmerseite (Gewerkschaften, Kaufkraft-orientierte Ökonomen) argumentiert, dass die Leitlinie einen stärkeren Lohnanstieg zur Steigerung der Kaufkraft beinhalten sollte.
Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem vorsitzenden (hauptamtlichen) Richter und je einem „ehrenamtlichen Arbeitsrichter“ von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite.
Kollektivverträge sind schriftliche Verträge, die zwischen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitnehmerseite und einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite abgeschlossen werden.