Diese öffentliche Beglaubigung ist im Hinblick auf Herkunft oder Inhalt der Originale bzw. ihren Adressatenkreis nicht so eingeschränkt wie die amtliche Beglaubigung.
Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar; daneben gibt es in verschiedenen Ländern weitere Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.
Bei einfachen Hypotheken- und Grundschuldbestellungen (ohne Unterwerfungserklärung), Abtretungen, Pfandentlassungen, Löschungsbewilligungen oder Auflassungsvormerkungen ist daher die öffentliche Beglaubigung formelle Eintragungsvoraussetzung.