Eine Strafrechtsnovelle zur Volksverhetzung, die das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, ist verfassungsgemäß.
In diesem erklärte das Gericht aber lediglich 14 Bestimmungen des Autonomiestatuts für verfassungswidrig und bestimmte für 27 weitere, wie diese verfassungsgemäß auszulegen seien.
Am Vorabend der Revolution von 1848/49 rief er die Bevölkerung zur Besonnenheit auf und trat für eine verfassungsgemäße Verfolgung der angestrebten Ziele ein.
Auf Verfassungsbeschwerde eines Bäckermeisters entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1968, die Einschränkung der Berufsfreiheit durch das Nachtbackverbot sei verfassungsgemäß.