Dagegen ist es jedoch im Gegensatz zur Verfahrensweise in anderen Ländern nur von geringer strafmildernder Bedeutung, wenn eine Straftat als Folge von Alkoholmissbrauch begangen wurde.
Die Verteidigung konnte sich mangels Beweisen nicht mit dem strafmildernden Argument durchsetzen, dass Muse zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sein soll.