Die rechtliche Beziehung muss sich aus dem Gesetz ergeben oder, was vor allem bei nichtehelichen Vätern relevant ist, durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft begründet sein.
Das vereinfachte Bild einer sich fortschreitend individualisierenden und pluralisierenden Gesellschaft verdeckt z. B. den Blick auf neue Standardisierungen wie die typische nichteheliche Lebensgemeinschaft junger Leute.
Mit der Begründung der rechtlichen Verwandtschaft wurde zugleich auch eine Änderung des Erbrechts notwendig, das ja bisher zwischen Vater und seinem nichtehelichen Kind nicht bestand.
Nach manchem heutigen Empfinden wird seine Anwendung aber auf Personen, die in einer nichtehelichen (eheähnlichen) Partnerschaft (auch wilde Ehe genannt) leben, für unzutreffend gehalten.
Wirkt die nichteheliche Mutter an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung nicht mit, steht dem Vater nun die Möglichkeit offen, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.
Mit Hilfe von Sondergesetzen wurden deshalb von 1935 bis 1950 ca. 7,5 Millionen offiziell nichteheliche Kinder aus nicht rechtsgültigen Imam-Ehen nachträglich legitimiert.