Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenüber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenüber Nichtmandanten, d. h. Drittschädigung durch anwaltliche Fehlleistung.
Andererseits vertrauen Mandanten häufiger renommierten Großkanzleien, da diese in der Regel einen einheitlich hohen Qualitätsstandard über Standorte hinweg gewährleisten.