Bei Ihrer Aufgabe als Beauftragter der Luftaufsicht sind sie unabhängig von der Weisungsbefugnis des Flugplatzbetreiber, auch wenn sie in einen Beschäftigungsverhältnis zm Flugplatzbetreiber stehen.
Üblicherweise sind Personen, die für die Luftaufsicht tätig sind, fliegerisch ausgebildet und verfügen über eine Pilotenlizenz sowie ein Sprechfunkzeugnis.
Der Beauftragter für Luftaufsicht wird als Hilfsorgan der Luftaufsicht von der zuständigen Luftfahrtbehörde bestellt und unterliegt der direkten Weisungsbefugnis der Behörde.
Mit der Verordnung von 1936 brauchten nun Flugzeuge vor Verlassen auch kleinster Flugplätze eine einzelne Genehmigung der Luftaufsicht, die vorher schriftlich zu beantragen war.
Dem Ministerium unterstellte Luftämter wurden geschaffen und diesen wurde, neben dem Flugwetterdienst und Flugfunkdienst, luftpolizeiliche Aufgaben als Luftaufsicht zugewiesen.
Der Verkehrslandeplatz musste technisch den aktuellen luftrechtlichen Bestimmungen entsprechen und künftig mit einer behördlichen Luftaufsicht ausgestattet sein.