Bei Ihrer Aufgabe als Beauftragter der Luftaufsicht sind sie unabhängig von der Weisungsbefugnis des Flugplatzbetreiber, auch wenn sie in einen Beschäftigungsverhältnis zm Flugplatzbetreiber stehen.
Der Beauftragter für Luftaufsicht wird als Hilfsorgan der Luftaufsicht von der zuständigen Luftfahrtbehörde bestellt und unterliegt der direkten Weisungsbefugnis der Behörde.