Wegen des grundrechtlichen Schutzes von Versammlungen fordert das Bundesverfassungsgericht hierfür eine Prognose, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für Gewalttätigkeiten annimmt.
Der Gesetzgeber unterliegt im Gesetzgebungsverfahren aber einem erhöhten Begründungszwang, er muss die grundrechtlichen Schranken beachten, aus deren Zusammenspiel sich die drei verfassungsrechtlichen Kontrollebenen ergeben.
Die Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller Rechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Abs.
Es verlangt, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg formal durchlaufen und alle zumutbaren Möglichkeiten zur Abhilfe seiner grundrechtlichen Beschwer unternommen hat.