Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder (Kindesunterhalt) und Verwandte gerader Linie sein.
Während Erzbischof Zollitsch Verständnis für die Anliegen der Erklärung äußerte und Reformen der Seelsorge für wiederverheiratet Geschiedene in Aussicht stellte, äußerten sich andere kritisch.
Neben der Angst, von Frauen von ihren Arbeitsplätzen verdrängt zu werden, konzentrierten sie ihren Kampf gegen die Unterhaltszahlung an geschiedene Ehefrauen und ledige Kinder.
Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss aufgrund des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte, sondern je nach Gericht 40 % bis 45 %, meist 3/7, des Differenzbetrages an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten.
Im gegenwärtigen Sprachgebrauch werden Junggeselle und Junggesellin immer häufiger durch die moderneren Begriffe Alleinstehende(r) oder Single ersetzt, was allerdings auch Geschiedene sowie Witwen und Witwer umfasst.
Gemäß den damals herrschenden Moralvorstellungen war eine geschiedene Frau, die darüber hinaus noch entkleidet vor Publikum tanzte, als unsittlich einzustufen.