Mit dem damaligen § 182 konnte auf Antrag eines Erziehungsberechtigten die Verführung eines Mädchens zwischen Jahren 14 und 16 durch einen Mann zum Beischlaf geahndet werden.
Auf Fairness wird sehr viel Wert gelegt, so werden Unsportlichkeiten, übermäßig hartes Spiel oder aggressive Handlungen, wie vorsätzliches Schlagen oder Treten stark geahndet.
Für polnische – später auch russische – Kriegsgefangene galt sexueller Umgang mit einer deutschblütigen Frau als Kapitalverbrechen, das mit der Todesstrafe geahndet werden konnte.
Andererseits wurde von den Rechtsanwaltskammern der berufliche Verkehr mit ausgeschlossenen jüdischen Rechtsanwälten als standeswidrig geahndet und ihre Beschäftigung unterbunden.