Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit zwischen den Abschnitten nicht mehr als vier Kalendermonate liegen.
Deshalb ist der Arbeitgeber nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit mit geringerer Vergütung zuzuweisen, selbst dann nicht, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
Bis dahin erhielten die Betroffenen im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge auch über die Dauer von sechs Wochen hinaus vom Arbeitgeber fortgezahlt.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt tatsächlich fortzahlt bzw. Arbeitslosengeld gezahlt wird, also in der Regel während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber, der den Schöffen die Wahrnehmung ihres Amtes ermöglichen muss, kann deren Lohn bei ihrer Abwesenheit fortzahlen – dann entfällt mangels Verdienstausfalls die Verdienstausfalls-Zahlung.
Bei Arbeitsunfähigkeit werden nur die Tage, an denen Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit sechswöchigen Wartezeit berücksichtigt.