Das Gericht ist zuständig für Betreuungssachen, Grundbuchsachen, Kirchenaustritte, Nachlasssachen, erstinstanzliche Zivilsachen sowie Strafsachen erster Instanz, soweit diese vor dem Einzel- bzw. Jugendrichter angeklagt werden.
Ansonsten ist es als Berufungs- und Beschwerdegericht zuständig für die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirkes.
Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das erstinstanzliche Gericht zu seiner Entscheidung gekommen sei – aufgetretenen Widersprüchen sei im Verfahren nicht nachgegangen worden, so die Berufungsrichterin.
Für die bisher in den Ämtern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.
Da die erstinstanzliche Verurteilung auf der Unrechtmäßigkeit der Artillerieangriffe basiere und die Erstinstanz eine direkte Verwicklung in die Diskriminierungspolitik Kroatiens nicht festgestellt habe, sei auch dieser Schuldspruch aufzuheben.