Für eine gewerbsmäßige Maklertätigkeit ist es untauglich, so dass Makler und Auftraggeber in der Regel vom Gesetzesrecht abweichende Vereinbarungen treffen.
Die bis zu zehn verschiedenen Unterarten, deren Unterscheidung meist nur auf variierende Fellfarben und abweichende, durchschnittliche Körpermaße beruhten, wurden auf zwei reduziert.