Wie damals für abgelegene, gewerbliche Anwesen üblich und zur Selbstversorgung notwendig, beinhaltete das Glashüttenprivileg auch das Brau- und das Schankrecht.
Der Ortsname steht nicht unbedingt für ein Krähenvorkommen, sondern wurde allgemein für eine abgelegene Siedlung verwendet, vergleichbar Hintertupfingen.
So bemühten sich die betroffenen Forstleute in der Regel möglichst schnell wieder um Versetzung in eine weniger abgelegene und weniger schneereiche Gegend.