Bei einem Wechsel in der Grund- oder Landesherrschaft musste das Marktrecht erneut bestätigt und durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abgegolten werden.
Ein Abgesandter des Eigners soll etliche Posten aus der Rechnung gestrichen haben, mit dem Hinweis, sie seien bereits mit dem vereinbarten Kaufpreis abgegolten.