Ausgerechnet vor einer Ausspielung, im Zuge derer die allwöchentlich getippten Zahlen der Lottospielgemeinschaft gezogen wurden, versäumte der Beklagte das Ausfüllen des Lottozettels.
Dort gehörte er nicht zu den Stammspielern und versäumte vier der fünf Länderspiele, spielte aber beim 12:6-Sieg gegen die französische Nationalmannschaft.