Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Verfügung im Zustand der Urteilsfähigkeit erfolgt ist und die mögliche Behandlungssituation ausreichend konkret beschreibt.
Moderne, demokratische Erziehungsgrundsätze wie persönliche Selbständigkeit, eigene Urteilsfähigkeit und Selbstbewusstsein rücken die Autonomie des Kindes in den Vordergrund.
Zu den von einer Behinderung betroffenen kognitiven Fähigkeiten zählten dagegen Aufmerksamkeit, Wahrnehmungsfähigkeit, Erkenntnisfähigkeit, Schlussfolgerung, Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögen und Merkfähigkeit, Lernfähigkeit, Abstraktionsvermögen und Rationalität.
In diesem Zusammenhang spielen ebenso rationale, emotionale wie auch handlungsbezogene Komponenten und der Erwerb von Urteilsfähigkeit eine entscheidende Rolle.