Sofern er dennoch bereits vor Eintritt der Persönlichkeitsrechtsverletzung erfährt, kann er den Abwehranspruch im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage durchsetzen.
Ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung beantragt werden oder eine Unterlassungsklage erhoben werden.
Die Eigentumsbeeinträchtigung löst einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch () aus, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr droht.
Die Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, so dass der Rechtsinhaber bei weiteren Verstößen sofort eine Unterlassungsklage beim Gericht einreichen kann.