Der Bürgschaftsfall tritt bei Steuerbürgschaften ein, wenn der Steuerschuldner nach Ablauf der Stundungsfrist die Steuerzahlung nicht oder nicht vollständig leistet.
Nicht in den persönlichen Anwendungsbereich fallen die Begünstigten aus der Stiftung, da diese als Steuerschuldner der Stiftungseingangssteuer im Gesetzestext weder direkt noch indirekt erwähnt werden.