Neben den Verhaltenspflichten aufgrund der Verkehrsvorschriften hat jeder Skipper die seemännischen Sorgfaltspflichten zu beachten, die der allgemeine Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.
Strafrechtliche Folgen hat demnach z. B. jene Unternehmungsleitung zu gewärtigen, die durch nachlässiges Verhalten bei der Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten eine Überschuldung des Unternehmens in Kauf nimmt.
Weitere seit damals per Gesetz umgesetzte Punkte sind das Vier-Augen-Prinzip, die Begrenzung der Kassenhaltung, Berücksichtigung von Reputationsrisiken bzw. ethischen Standards oder Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung.
Neben den Pflichten, die mit der Tätigkeit als Bank verbunden sind, gibt es auch noch Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei.
Auch ein Unfall zwischen zwei Skikursteilnehmern führt nicht zu einer Haftungsprivilegierung des von oben kommenden Fahrers und entbindet ihn nicht von seinen Sorgfaltspflichten.