Jedoch rät ein Teil des Schrifttums mittlerweile Vermietern von der Verwendung derartiger Formulierungen überhaupt ab, weil die Rechtsprechung zur Wirksamkeit starrer Fristen schwer vorhersehbar sei.
Darüber hinaus wurden im Schrifttum teilweise auch der Geschäfts- oder Firmenwert sowie bestimmte Aufwandsrückstellungen als Bilanzierungshilfe qualifiziert.
Das herrschende Schrifttum bemängelt deren verfahrensrechtliche Einordnung: Ein Ermitteln und Bewerten sei seiner Natur nach ein materiell-rechtlicher Vorgang.
Um legales und illegales Schrifttum zu unterscheiden, mussten katholische Bücher approbiert werden, um bei einer allfälligen Hausdurchsuchung nicht beanstandet zu werden.