Obwohl mit der Errichtung des Reichskammergerichts 1495 Bestrebungen zu einer Vereinheitlichung des Reichsrechts bestanden, konnten die westfälischen Femegerichte noch eine Zeitlang ihr Niveau halten.
Damit stand dem Reich die politische Macht zu, durch Reichsgesetz den Vollzug von Reichsrecht mit der Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches gleichzuschalten.
Er vertrat in einem Gutachten die Ansicht, dass die Reichsstände das Recht hätten, sich gegen den Kaiser zu stellen, sollte dieser gegen Reichsrecht verstoßen.
Letzteres umfasste auch Gebiete, die der Regierung anderer Fürsten, manchmal sogar der (weltlichen) Herrschaft anderer Bischöfe unterstanden und richtete sich allein nach Kirchenrecht, während die Hochstifte dem Reichsrecht unterstanden.
Ein höherer Herrschertitel diente also nicht nur dem Prestige, sondern konnte die durch Reichsrecht eingeschränkte Handlungsfreiheit eines Reichsfürsten beträchtlich erweitern.