Das Gericht muss jedoch von Amts wegen eine Untersuchung der Prozessfähigkeit einleiten, wenn sich erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Partei ergeben.
Von der Wahl der Kappenform hängt der Schweißbereich und die Prozesssicherheit (Prozessfähigkeit und -beherrschung), letztlich die Schweißbarkeit des Bauteils ab.
Derjenige, der von einem Querulanten in einem Zivilprozess in Anspruch genommen worden ist, hat dem Gericht Tatsachen darzulegen, die an der Prozessfähigkeit Zweifel aufkommen lassen.
Nach dieser Ansicht hat die Grundrechtsmündigkeit nur Bedeutung für die Prozessfähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht, nicht aber für den persönlichen Schutzbereich bzw. die Grundrechtsberechtigung.
Überwiegend wird aber diese Vermischung von Schutzgut und Grundrechtsberechtigung abgelehnt und die Grundrechtsmündigkeit vielmehr auf die Prozessfähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht bezogen.