Wer zu anderen Denkergebnissen und zu einem anderen Willen gelange, sei entweder inkompetent oder böswillig (d. h. nicht bereit, von seinen „egoistischen“ Privatinteressen abzusehen).
Somit sind die Konsequenzen einer übermäßig gestatteten Gewinnsteuer-Befreiung den gesellschaftlichen, den allgemeinen Privatinteressen und im Endeffekt auch dem Interessen der gesamten Privatwirtschaft zuwider.
Das Gebot der Rücksichtnahme oder Rücksichtnahmegebot dient im öffentlichen Nachbarrecht dem Ausgleich kollidierender Privatinteressen bei der Zulassung einander störender Bauvorhaben.
Nach antikem Verständnis war es üblich, in biographischen Abhandlungen die allgemeine politische Richtung eines Kaisers mit dessen charakterlichen Anlagen und Privatinteressen in engen, teils fiktiven Zusammenhang zu bringen.
Die Individuen sind auf Privatinteressen zurückgefallen und finden dort „Wohlstandsdenken und Feminismus, die mit der Moral des Humanitarismus sogar ursprungsidentisch sind.