Denn hier besteht aufgrund der relativ hohen Zahl von Wettbewerbern nicht die Gefahr von informellen Wettbewerbsbeschränkungen (z. B. Preisabsprachen und dergleichen).
Dabei sind Preisabsprachen oder gemeinsame Vertriebs- oder Beschaffungseinrichtungen nur zulässig, wenn der Rationalisierungszweck auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann.
Von Auftragnehmerseite sind Preisabsprachen und Bestechung zu nennen, auf Auftraggeberseite die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Bestechlichkeit von Beamten oder gesetzwidrige Ausschreibungspraktiken.
Der Verkauf dieses Artikels war durch eine Übereinkunft zwischen Fabrikanten, Hausbandwirkern und Großisten, die "Seidenbandkonvention", geregelt, in der auch eine Preisabsprache enthalten war.
Erfolgt der Vertrieb auf eigene Rechnung, werden die Preise in der Regel durch den Vertriebspartner festgesetzt, andernfalls liegen u. U. Preisabsprachen oder kartellartige Verhältnisse vor.