Insbesondere wenn der Schuldner aus wirtschaftlichen Gründen auf die Sache angewiesen ist, ist der Besitzwechsel aus Sicht des Pfandgläubigers daher unzweckmäßig.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn der Pfandgläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber in die Auszahlung des Verwertungserlöses an den pfändenden Gläubiger zugestimmt hat.
Bei Beschädigung der Pfandsache kann der Pfandgläubiger zudem Schadensersatz vom Schädiger fordern, etwa aus Deliktsrecht und aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.